Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
- ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
- anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigung.
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Zuständige Stelle
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
Ausländerbehörde ist - wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Persönlicher Kontakt
Familiennamen A - Ake
Familiennamen Akf - Ano
Familiennamen Anp - Berise
Familiennamen Berisf - Cho
Familiennamen Chp - Dor
Familiennamen Dos - E
Familiennamen F - Guek
Familiennamen Guel - Hus
Familiennamen Hut - Karh
Familiennamen Kari - Kup
Familiennamen Kuq - Mij
Familiennamen Mik - Ni
Familiennamen Nj - Per
Familiennamen Pes - Saki
Familiennamen Sakj - Sha
Familiennamen Shb - Stoi
Familiennamen Stoj - Val
Familiennamen Vam - Z
Stellvertretende Fachbereichsleiterin
Schwerpunktsachbearbeitung Familiennamen A - C
Schwerpunktsachbearbeitung Familiennamen D - Kal
Teamleitung
Schwerpunktsachbearbeitung Familiennamen Kam - Pl
Teamleitung
Schwerpunktsachbearbeitung Familiennamen Pm - Z
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie besitzen
- eine Krankenversicherung
- einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
- ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 26 Jahre.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und
- Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
Verfahrensablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.
Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.
Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.
Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
Fristen
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles Passfoto
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Nachweis der Krankenversicherung
- Au-pair-Vertrag
Kosten
EUR 100,00
Sonstiges
Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise.
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.
Vertiefende Informationen
- Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
- Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen
- Hauptwohnsitz anmelden
- Bundesagentur für Arbeit
Rechtsgrundlage
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
- § 19c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit)
- § 284 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Au-pair-Beschäftigungen)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 23.03.2020 freigegeben.